Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich:
Diese Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen sind – soweit im Einzelfall Abweichendes nicht vereinbart worden ist – ein wesentlicher Bestandteil aller unserer Geschäftsabschlüsse. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn wir diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkennen. Ein fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung derselben durch uns.

2. Schriftlichkeit:
Erklärungen, Beratungen und Abschlüsse, die wir oder unsere Mitarbeiter tätigen, werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen, die unser Kunde aufgrund dieser Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen abzugeben hat, wie Mängelrügen und dgl. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Angebot/Vertragsabschluß:
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle in unseren Prospektunterlagen gemachten Angaben können sich bedingt verschieben. Abweichungen in der Konstruktion behalten wir uns vor. Lieferverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Unsere Auftragsbestätigung legt den individuellen Inhalt des Liefervertrages (insbesondere Umfang der Lieferung und Preise) fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt.

4. Preise:
Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer Allfällige im Zusammenhang mit der Lieferung verbundene Abgaben trägt der Kunde. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner beson¬deren Mitteilung an den Kunden bedarf.

5. Lieferzeiten:
Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Behördliche und etwa für den Betrieb von Geräten und Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die als versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen, widrigenfalls wir berechtigt sind, die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen. Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.

6. Lieferung und Gefahrenübergang:
Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Kaufgegenstand in unserem Betrieb unserem Kunden zur Abholung bereitstellen oder dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn der Versand auf unsere Kosten stattfindet. Mit der Bewirkung der Lieferung geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf unseren Kunden über. Haben wir den Versand – auf eigene Kosten oder Kosten des Kunden – durchzuführen, steht uns die Wahl des Transportmittels frei. Etwaige Rücksendungen haben frei unserer Betriebsstätte zu erfol¬gen.

7. Zahlung:
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen erhobener Mängelrügen oder sonstigen Ansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen zu verrechnen. Haben wir eine Mängelrüge anerkannt, ist unser Kunde nur verpflichtet, eine dem Umfang der nutzbaren Lieferung aliquote Zahlung zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können. Ist der Käufer mit einer Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtung bis zur Wirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen

(Terminverlust) und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % p.M. verrechnen, sofern wir nicht darüber hinaus gehen¬de Kosten nachweisen, oder bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und hat der Kunde jeden im Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt entstandenen Schaden uns zu ersetzen, etwa Zinsauslagen, Kosten für Hin- und Rücktransport nebst Montage.

8. Gewährleistung:
Wir übernehmen für unsere Lieferung eine Gewährleistung auf die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Gänze eingehalten wurden. Unser Kunde ist verpflichtet, die Lieferung sofort auf allfällige Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel bei Verlust jeglichen Anspruches uns gegenüber schriftlich mit eingeschriebenem Brief sofort zu rügen. Sind wir dem Kunden zu Gewährleistung verpflichtet, so steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Funktionsfähigkeit beein-trächtigenden Mängel. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen etc. unentgeltlich beizustellen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Etwaige Schadenersatzansprüche (etwa Folgeschäden) seitens des Kunden sind ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt:
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Forderungen aus Lieferung (Rechnungsbeträge, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsbeziehung mit der Firma Holleis Handels-GmbH getilgt sind, auch wenn der Kaufpreis für eine bestimmte Warenlieferung bezahlt worden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstige Verfügung des Kaufgegenstandes nur mit unserer Zustimmung zulässig. Falls unser Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert, tritt er schon jetzt die Forderung einschließlich Nebengebühren an uns ab und ist verpflichtet, diese Forderungsabtretung in seinen Büchern offen zu legen und über unser Verlangen dem Drittabnehmer anzuzeigen.

10. Schutzrechte:
Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so hat der Kunde uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Die von uns in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages entwickelte Technik der Herstellung und Gestaltung unserer Produkte ist besonders geschützt, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte (Patentrechte, Musterrechte, etc.) nicht vorliegen. Unserem Kunden ist es untersagt, diese ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dgl. zugänglich gemachten Technik für eine Fertigung zu verwenden oder Dritten wie immer zugänglich zu machen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Maishofen. Die Anwendung österreichischen. Rechts ist vereinbart.